Kategorie: alt2
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- Energie, Wasser, Internet und kritische Infrastruktur sind Staatsmonopol; zentrale staatliche Organisation ohne private Provider
- Anschluss für alle Bürger kostenlos; bestmögliche Qualität zum niedrigsten möglichen Preis
- Wärmeversorgung zentral in Städten; auf dem Land überwiegend Einzelheizungen
- Energieinfrastruktur und Netze vollständig staatlich/kommunal im Eigentum
- Nationale Zielsetzung: maximale Dezentralität bis hin zur Haushaltsautarkie
- Fossile Energien sind nicht verboten; hoch besteuert, aber als strategische Notfallversorgung erlaubt
- Private Energieerzeugung ist erlaubt; Einspeisung möglich, Teilen im Nahbereich ausdrücklich erwünscht
- Zahlungsausfälle praktisch ausgeschlossen durch Volksdividende; daher keine Abschaltungsprobleme
- Netzarchitektur ist voll blackout-resilient; Inselbetrieb und Redundanzen sind Standard
- Energiepreise: Grundkontingent zum Selbstkostenpreis; darüber hinaus progressiv steigende Tarife zur Verbrauchssteuerung
- Staatliche Offenlegungspflichten nur relevant, falls zusätzliche Anbieter existieren
- Gemeinden dürfen eigene lokale Energieprojekte betreiben
- Es existiert ein staatlich garantiertes Mindest-Energiekontingent für alle Bürger
- Kritische Einrichtungen (Spitäler, Wasser, Kommunikation) sind mehrfach redundant abgesichert
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- Tierschutz steht unmittelbar hinter dem Schutz des Menschen und vor dem Umweltschutz
- Schutz für alle fühlenden Kreaturen, nicht nur Haus- und Nutztiere
- Nutztierhaltung ist streng reguliert; höchste Standards sind gesetzlich verankert
- Artgerechte Haltungspflichten gelten für alle Tierhalter – privat, gewerblich, Vereine
- Schlachtung ist erlaubt, aber ausschließlich Hausschlachtung oder mobile Schlacht-Einheiten; keine Transporte
- Tiere dürfen vor der Schlachtung nicht mit Stress oder Leid konfrontiert werden; industrielle Schlachthäuser sind verboten
- Gemeinden dürfen strengere Regeln erlassen, praktisch aber kaum möglich wegen bereits maximal strenger Bundesstandards
- Nationales Wildtier-Management durch Universitäten und Forschungseinrichtungen
- Füttern von Wildtieren ist grundsätzlich verboten
- Jagd und Angeln sind verboten; nur in der Schule als Überlebenstraining gelehrt
- Tiere haben ein Recht auf ungestörte Lebensräume, solange dies nicht zwingend mit menschlicher Sicherheit kollidiert
- Gemeinden dürfen zusätzliche Schutzzonen definieren
- Staatliche Bauprojekte benötigen tierökologische Gutachten in angemessenem Umfang
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- Nationale Kreislaufwirtschaft als staatliches und gesellschaftliches Leitprinzip
- Gemeinden müssen funktionierende Recycling-, Rücknahme- und Wiederverwertungssysteme betreiben
- Umweltschädliche oder nicht-recyclingfähige Materialien werden über hohe Materialsteuern reguliert
- Gemeinden dürfen strengere lokale Regeln für Recycling und Ressourcennutzung erlassen
- Kreislaufwirtschaft wird gemeinsam von Staat und Privat getragen
- Rückverfolgbarkeit für umweltschädliche Materialien ist verpflichtend
- Reparaturfähigkeit von Produkten ist gesetzlich vorgeschrieben
- Reparatur vor Neukauf ist gesetzlicher Vorrang
- Fair-Use-Points sind de-facto Standard; Gemeinden stellen Infrastruktur bereit
- Hersteller müssen verpflichtende Rücknahmesysteme betreiben
- Organische Abfälle werden grundsätzlich kompostiert oder energetisch verwertet
- Bürger dürfen eigene Kreislauf- und Recyclinginitiativen betreiben
- Kreislaufwissen und Materialkunde sind Teil des Schulunterrichts
- Staatliche Verwaltung arbeitet so weit wie möglich kreislauffähig
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- Klimaanpassung wird kontinuierlich beobachtet und berücksichtigt
→ kein starrer Masterplan, sondern fortlaufende Anpassung
- Gemeinden müssen keine eigenen Klimapläne erstellen
- Bodenversiegelung wird nicht staatlich reguliert, weil die Flächensteuer das automatisch steuert
- Gemeinden dürfen Versiegelung freiwillig verbieten
- Kein verpflichtender Entsiegelungsausgleich
- Wasser ist nationales Schutzgut
- Gemeinden dürfen Wasserentnahme einschränken, sofern keine Grundrechte verletzt werden
- Nationale Regeln für Hang-, Ufer- und Gebirgsschutz bestehen
- Landschaftspflege liegt bei Staat und Gemeinden gemeinsam
- Bevölkerung muss Großlandschaftseingriffe demokratisch bestätigen
- Gemeinden dürfen besondere Landschaftscharaktere schützen
- Nationales Monitoring für Boden- und Wasserqualität ist verpflichtend
- Rewilding wird indirekt durch Flächensteuer gefördert
- Bürger dürfen Landschaftspflegeprojekte frei durchführen
- Gemeinden sind nicht zu Mindestgrünflächen verpflichtet
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- Erhalt der Artenvielfalt ist nationales Kernziel
- Nationale Schutzkategorien für Ökosysteme existieren (z. B. streng geschützt, reguliert, offen)
- Gemeinden dürfen eigene, strengere Schutzkategorien definieren
- Gemeinden tragen Verantwortung für lokale Habitate
- Eingriffe in Habitate sind bewilligungspflichtig
- Wiederansiedlung bedrohter bzw. ausgestorbener Arten ist erlaubt
- Jagd darf in sensiblen Ökosystemen eingeschränkt oder verboten werden
- Es gelten nationale Verbote für das Töten geschützter Arten
- Gemeinden dürfen invasive Arten eigenständig bekämpfen
- Nationales Biodiversitätsmonitoring ist verpflichtend
- Ökologische Projekte werden wissenschaftlich begleitet
- Staat kann Eingriffe stoppen, wenn Biodiversität akut gefährdet ist
- Schutzgebiete dürfen erweitert oder neu ausgewiesen werden
- Ökologische Korridore werden langfristig geplant und gesichert
- Renaturierungsprogramme sind erlaubt und erwünscht
- Nachhaltige Nutzung von Wildtierbeständen ist streng reguliert
- Ökologischer Zustand wird regelmäßig bewertet und veröffentlicht
- Biotope dürfen nicht ohne zwingenden Grund verändert werden
- Gemeinden können Betretungsverbote zum Schutz sensibler Zonen verhängen
- Schutzpriorität gilt gegenüber wirtschaftlichen Interessen
- Umweltbildung über Ökosysteme ist Bestandteil der Bildungssysteme
- Kooperation mit Forschungseinrichtungen ist vorgesehen
- Private Naturschutzinitiativen sind erwünscht
- Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile wird gefördert
- Schutz besonders seltener Arten hat höchste Priorität
- Bevölkerung erhält Mitsprache bei ökologisch relevanten Großprojekten
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- Schutz von Natur und Umwelt hat sehr hohen Stellenwert
→ direkt nach Mensch und Tier
- Minimaler Eingriff als kultureller Grundsatz, nicht als juristische Pflicht
→ gesellschaftliche Norm, nicht strafrechtlich formulierbar
- Gemeinden müssen keine eigenen Naturschutzflächen ausweisen
- Gemeinden dürfen strengere Umweltregeln setzen als der Staat
- Nationale Verbote für schädliche Eingriffe
→ Gewässervergiftung
→ massive Rodungen
→ schädliche Pestizide/Umweltgifte
- Jede Infrastrukturmaßnahme benötigt eine ökologische Prüfung
- Renaturierung ist staatliche Aufgabe, aber keine formale Pflicht
→ Staat soll Schäden beheben, wo es sinnvoll/realistisch ist
- Bürger dürfen Renaturierungsprojekte frei umsetzen
→ solange sie nicht in Schutzrechte eingreifen
- Bevölkerung muss bei großen Eingriffen abstimmen
→ z. B. Großbauten, massive Landschaftsveränderungen
- Zugänge zu empfindlichen Naturbereichen dürfen von Gemeinden beschränkt werden
→ Schutzpriorität vor Freizeitnutzung
- Nationaler langfristiger Landschaftspflegeplan
→ entwickelt durch Ministerium + Universitäten
→ kontinuierliche ökologische Optimierung
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- Bewegung ist integraler Bestandteil der nationalen Kultur
→ Fokus auf Gesundheit, Alltagstauglichkeit, Freude an Aktivität
- Gemeinden dürfen eigene bewegungs- oder sportspezifische Schwerpunkte setzen
- Sport und Bewegung sind grundsätzlich frei und freiwillig
- In Schulen ist Bewegung verpflichtend, Sport optional
→ vielfältige Angebote statt Leistungszwang
- Gemeinden dürfen Sport- und Bewegungsanlagen kostenlos bereitstellen
- Keine staatlichen Förderungen für Sportvereine
- Vereine müssen Finanzen nicht öffentlich offenlegen
- Nationale Sicherheitsstandards für Sport- und Bewegungsstätten sind verpflichtend
- Sportliche Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind erlaubt
→ genehmigungspflichtig nur bei großer Störung (z. B. Straßensperren)
- FSK-/Jugendschutzregeln gelten für Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum
→ nicht für private, geschlossene Veranstaltungen
- Kein Vorrang von Breiten- oder Spitzensport definiert
→ Schwerpunkt entsteht organisch durch Gesellschaft & Gemeinden
- Themengemeinden dürfen eigene sportliche Regeln definieren
→ z. B. verpflichtende Schwimmfähigkeit, tägliche Bewegungseinheiten usw.
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- Gemeinden können, aber müssen nicht, kreative Gemeinschaften unterstützen
→ freiwillige Bereitstellung von Infrastruktur, keine Verpflichtung
- Gemeinden dürfen Räume kostenlos oder günstig bereitstellen
- Kreative Gruppen dürfen geschlossen oder offen organisiert sein
→ volle Freiheit der Struktur
- Sicherheitsstandards für Werkstätten sind verpflichtend
→ Schutz von Personen, Geräten und öffentlichem Raum
- Kreative Gemeinschaften definieren ihre eigenen Nutzungsregeln
→ Hausordnung, Zugang, Mitgliedschaft, Arbeitsweisen
- Staat finanziert keine kreativen Projekte
→ ausschließlich räumliche/infrastrukturelle Unterstützung möglich
- Gemeinden dürfen eigene kreative Profile entwickeln
→ Kunstort, Handwerksdorf, Innovationscluster, etc.
- Kreative Orte dürfen als Ausbildungsstätten für Jugendliche dienen
→ Ergänzung zum Schulsystem, praxisorientiert
- FSK-/Jugendschutzregeln gelten auch für kreative Räume
→ im öffentlichen Raum streng FSK 0
- Kreative Gruppen dürfen Aktionen im öffentlichen Raum durchführen
→ Performances, Installationen, Ausstellungen
- Gemeinden dürfen Projekte einschränken, wenn sie das Gemeindeleben stören
- Organisation ist frei, keine staatliche Registrierungspflicht
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- Medienfreiheit uneingeschränkt
→ einzige Grenze: strafbare Inhalte
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk existiert
→ eigenes Modell, noch auszudefinieren (Agenda)
- Alle anderen Medien müssen vollständig unabhängig vom Staat sein
- Staat vergibt keinerlei Förderungen oder Subventionen an Medien
- Medien, die die öffentliche Meinung beeinflussen, müssen offenlegen:
→ Eigentumsstrukturen
→ Finanzierungsquellen
- Gemeinden dürfen eigene Medienkanäle führen
→ Gemeindeinfo, Radio, lokale Nachrichten
- Pflicht zur klaren Trennung von Meinung und Fakten
→ transparente Kennzeichnung
- Algorithmische Verbreitung muss transparent sein
→ Offenlegung, warum Inhalte gezeigt werden
- Gemeinden dürfen Medien nur einschränken, wenn keine Grundrechte verletzt werden
- Jugendschutz/FSK-Regeln gelten überall und immer
→ öffentlicher Raum, Schulen, Medien, digitale Kanäle
- Medienkompetenz ist verpflichtender Teil der Schulausbildung
- Uneingeschränktes Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen
→ offene Daten, öffentliche Akten, algorithmische Transparenz
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- Staat schreibt Traditionen nicht vor
→ bewahrt sie nur indirekt über kulturelle Archive
- Offizielle staatliche Feiertage nur zwei:
→ 1. Jänner – Neujahr
→ 25. Jänner – Nationalfeiertag (Gründung AustroTopia 1947)
- Gemeinden dürfen eigene Traditionen, Rituale und Feste entwickeln
- Gemeinden dürfen lokale Rituale/Feste verbindlich machen
→ solange Rechte niemandes verletzt werden
- Themengemeinden können völlig eigene Festkulturen schaffen
- Grenzen für Traditionen:
→ keine Verletzung von Rechten
→ keine Tierquälerei
→ keine entwürdigenden oder schädlichen Rituale
- Staat dokumentiert Traditionen über Kultur-/Staatsarchive
- Schulen dürfen lokale Bräuche integrieren
→ solange der reguläre Unterricht nicht beeinträchtigt wird
- Alle öffentlichen Traditionen/Feste müssen öffentlich angekündigt werden
→ Transparenz im öffentlichen Raum
- Teilnahme an Traditionen immer freiwillig