06-02-00 – Kunst & Ausdruck
- Kunstfreiheit gilt uneingeschränkt
→ außer bei strafbaren Inhalten
→ im öffentlichen Raum gilt FSK-0-Prinzip: nichts verstörend, entwürdigend oder moralisch untragbar
- Staat finanziert Kunst nicht
→ stellt lediglich Räume, Flächen und offene Strukturen bereit
- Gemeinden dürfen kulturelle Schwerpunkte setzen
→ Musik, Theater, Handwerk, Tradition, moderne Kunst usw.
- Öffentliche Räume für Kunst ausdrücklich erlaubt
→ Ateliers, offene Werkstätten, Bühnen, legale Flächen
- Nutzung des öffentlichen Raums für Kunst erlaubt
→ solange nichts beschädigt wird
→ und solange es die Bevölkerung nicht stört
- Entwürdigende/extrem verstörende Darstellungen sind im öffentlichen Raum verboten
→ gehören in Erwachsenenbereiche mit klarer Kennzeichnung
- Schulen haben kaum Freiheit bei kulturellen Schwerpunkten
→ Schulunterricht ist landesweit vereinheitlicht
→ zusätzliche kulturelle Angebote privat/kommunal möglich
- Keine staatlichen Kunstpreise oder Anerkennungen
- Künstler dürfen Kunst als Haupttätigkeit ausüben
→ Volksdividende macht hauptberufliche Kunst ohne Existenzdruck möglich
- Gemeinden dürfen künstlerische Aktionen beschränken
→ wenn sie das Gemeindeleben stören oder der Mehrheit zuwiderlaufen
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