12-04-00 Arbeit & Berufswelten

Freiwilligkeit

  • Arbeit ist vollständig freiwillig.
  • Es besteht kein wirtschaftlicher oder sozialer Zwang zu arbeiten.
  • Die Volksdividende sichert die Grundversorgung.

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnisse entstehen als freie Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
  • Form, Dauer und Inhalte der Verträge werden ausschließlich von den Beteiligten bestimmt.

Sicherheit

  • Sicherheit am Arbeitsplatz und Schutz vor Gefährdung sind verpflichtend.
  • Alle weiteren Bedingungen wie Lohn, Pausen, Organisation und Ausstattung werden frei vereinbart.

Arbeitszeit

  • Es gibt keine gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen.
  • Jede Person entscheidet selbst über Umfang und Rhythmus ihrer Arbeit.

Vertragsformen

  • Kurzfristige, tageweise, stundenweise und langfristige Vereinbarungen sind gleichermaßen möglich.
  • Der Staat gibt keine strukturellen Vorgaben vor.

Beendigung von Arbeit

  • Kündigungsschutz existiert nicht, können aber individuell vereinbart werden.
  • Niemand ist auf eine bestimmte Beschäftigung angewiesen.
  • Neue Tätigkeiten können jederzeit angenommen werden.

Bildung & Qualifikation

  • Rudimentäre Berufsbildung erfolgt primär über das Schulsystem.
  • Ergänzende Qualifizierung entsteht durch zivilgesellschaftliche Initiativen.
  • Der Staat betreibt keine separate Berufsausbildungsschiene.
  • Gemeinden, Branchenverbände, etc. können eigene Berufs- und Kompetenzprogramme anbieten.

Zulässigkeit von Tätigkeiten

  • Jede Tätigkeit ist erlaubt, solange sie alle Gesetze einhält und niemanden gefährdet.
  • Gefährliche Berufe sind zulässig, unterliegen aber hohen Sicherheitsauflagen.
  • Risiken müssen klar benannt, verstanden und freiwillig akzeptiert werden.
  • Grundlegende Sicherheitsstandards bleiben verbindlich.

Arbeitsbelastung

  • Psychische Arbeitsbelastung wird nicht staatlich reguliert.
  • Beschäftigung ist freiwillig und frei wählbar.
  • Durch die fehlende Abhängigkeit gibt es keinen Zwang gleichzeitig aber die Möglichkeit.

Selbstverständnis

  • Jede Person entscheidet selbst über die Form ihres Tätigseins.
  • Praktisch gilt jede Person als selbstständig.
  • Dies gilt unabhängig von Häufigkeit oder Auftraggebern.

Unternehmen

  • Auch große Unternehmen gestalten ihre Arbeitsorganisation frei.
  • Gesetze und Sicherheitsanforderungen sind einzuhalten.

Rechtsrahmen

  • Fairness ergibt sich aus Straf- und Schutzrecht.
  • Zusätzliche arbeitsrechtliche Detailregulierungen existieren nicht.

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