06-02-00 – Kunst & Ausdruck

  • Kunstfreiheit gilt uneingeschränkt
    → außer bei strafbaren Inhalten
    → im öffentlichen Raum gilt FSK-0-Prinzip: nichts verstörend, entwürdigend oder moralisch untragbar
  • Staat finanziert Kunst nicht
    → stellt lediglich Räume, Flächen und offene Strukturen bereit
  • Gemeinden dürfen kulturelle Schwerpunkte setzen
    → Musik, Theater, Handwerk, Tradition, moderne Kunst usw.
  • Öffentliche Räume für Kunst ausdrücklich erlaubt
    → Ateliers, offene Werkstätten, Bühnen, legale Flächen
  • Nutzung des öffentlichen Raums für Kunst erlaubt
    → solange nichts beschädigt wird
    → und solange es die Bevölkerung nicht stört
  • Entwürdigende/extrem verstörende Darstellungen sind im öffentlichen Raum verboten
    → gehören in Erwachsenenbereiche mit klarer Kennzeichnung
  • Schulen haben kaum Freiheit bei kulturellen Schwerpunkten
    → Schulunterricht ist landesweit vereinheitlicht
    → zusätzliche kulturelle Angebote privat/kommunal möglich
  • Keine staatlichen Kunstpreise oder Anerkennungen
  • Künstler dürfen Kunst als Haupttätigkeit ausüben
    → Volksdividende macht hauptberufliche Kunst ohne Existenzdruck möglich
  • Gemeinden dürfen künstlerische Aktionen beschränken
    → wenn sie das Gemeindeleben stören oder der Mehrheit zuwiderlaufen

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