03-04-00 – Kompetenzverteilung

  • Gemeinden besitzen volle Autonomie in allen lokalen Angelegenheiten, solange Grundrechte eingehalten werden
  • Gemeinden dürfen eigene Regeln, kulturelle Modelle und Themengemeinde-Strukturen definieren
  • Regionen dienen ausschließlich als Verwaltungs- und Koordinationsinstanzen ohne eigene politische Macht
  • Finanzierung der Gemeinden erfolgt primär pro Kopf; zusätzliche Einnahmen (Tourismus, Vermietung, lokale Dienste) sind erlaubt
  • Der Bund erhebt Steuern (Flächensteuer, Erfolgssteuer, Volksdividende-Finanzierung), da es keine andere Ebene dafür gibt
  • Gemeinden dürfen zusätzliche lokale Abgaben und Gebühren einführen, wenn sie Infrastruktur bereitstellen
  • Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund; Gemeinden und Bezirke können lokale Satzungen/Ordnungen erlassen
  • Lokale Regelungen dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen
  • Kompetenzkonflikte werden zuerst durch ein Schiedsgericht, danach durch die reguläre Justiz entschieden
  • Gemeinden dürfen eigene Miniverfassungen beschließen, solange sie mit Grundrechten und Bundesrecht vereinbar sind
  • Subsidiaritätsprinzip gilt strikt: jede Aufgabe wird auf der niedrigsten Ebene geregelt, die dazu fähig ist
  • Grundrechte gelten in jeder Gemeinde uneingeschränkt
  • Erwachsene dürfen freiwillig auf bestimmte nicht-essenzielle Rechte verzichten, wenn sie in eine Themengemeinde mit eigenen Regeln eintreten (keine Gefährdung, kein Schaden, voll informierte Zustimmung)

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