10-04-00 Wissensarchitektur & Archive
- Nationales Wissensarchiv als zentrales öffentliches Kernsystem; enthält Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Entscheidungen und Gutachten; keine Alltagskommunikation außer temporär forensisch; vollständig digital und zentral gemanagt.
- Forensische Kurzzeitarchivierung speichert technisch alle Vorgänge kurzzeitig; nur formal relevante Akte gelangen ins permanente Archiv.
- Datenschutzlogik wie DSGVO: personenbezogene Daten nur bei Zwecknotwendigkeit; sonst Anonymisierung; Bürger haben Löschrechte ohne juristische Hindernisse.
- Einheitlicher nationaler Archivstandard: Gemeinden müssen amtliche Dokumente nach nationaler Struktur liefern; keine eigenen Formatlogiken; lokale Kulturarchive bleiben frei gestaltbar.
- Staatlich finanzierte Forschung unterliegt vollständiger Offenlegung: Publikationen, Methoden und Rohdaten werden öffentlich zugänglich; private Kooperationen sind erlaubt, Ergebnisse bleiben offen.
- Internationaler Vollzugang zu allen nicht-personengebundenen Informationen; keine Zugangsschranken; geschützte personenbezogene Bereiche nur für Betroffene sichtbar.
- Physische Archive bleiben bestehen (Bücher, Originaldokumente, historische Akten); Digitalisierung ergänzt, ersetzt aber nicht vollständig.
- Archivierung aller staatlichen Algorithmen inklusive Quellcode, Dokumentation, Einsatzbereich und Versionierung; vollständig öffentlich abrufbar.
- Sinnvolle Versionierung nur bei wesentlichen Änderungen; Datenminimierung bleibt oberstes Prinzip.
- Gemeinden müssen amtliche Protokolle, Bescheide und Entscheidungen abliefern; keine Privat- oder Vereinsunterlagen.
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