03-04-00 – Kompetenzverteilung
- Gemeinden besitzen volle Autonomie in allen lokalen Angelegenheiten, solange Grundrechte eingehalten werden
- Gemeinden dürfen eigene Regeln, kulturelle Modelle und Themengemeinde-Strukturen definieren
- Regionen dienen ausschließlich als Verwaltungs- und Koordinationsinstanzen ohne eigene politische Macht
- Finanzierung der Gemeinden erfolgt primär pro Kopf; zusätzliche Einnahmen (Tourismus, Vermietung, lokale Dienste) sind erlaubt
- Der Bund erhebt Steuern (Flächensteuer, Erfolgssteuer, Volksdividende-Finanzierung), da es keine andere Ebene dafür gibt
- Gemeinden dürfen zusätzliche lokale Abgaben und Gebühren einführen, wenn sie Infrastruktur bereitstellen
- Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund; Gemeinden und Bezirke können lokale Satzungen/Ordnungen erlassen
- Lokale Regelungen dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen
- Kompetenzkonflikte werden zuerst durch ein Schiedsgericht, danach durch die reguläre Justiz entschieden
- Gemeinden dürfen eigene Miniverfassungen beschließen, solange sie mit Grundrechten und Bundesrecht vereinbar sind
- Subsidiaritätsprinzip gilt strikt: jede Aufgabe wird auf der niedrigsten Ebene geregelt, die dazu fähig ist
- Grundrechte gelten in jeder Gemeinde uneingeschränkt
- Erwachsene dürfen freiwillig auf bestimmte nicht-essenzielle Rechte verzichten, wenn sie in eine Themengemeinde mit eigenen Regeln eintreten (keine Gefährdung, kein Schaden, voll informierte Zustimmung)
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